Category Image
Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.3.1. RS 1997/01, Allgemeines

Die Vorschrift des § 24 SGB III regelt den Beginn, den Fortbestand und das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung. . . [Durch] § 24 [Absatz 3] SGB III wird für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Regelung über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses geschaffen, wie sie bereits in § 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und durch die Verweisung in § 49 Absatz 2 SGB XI auf das Krankenversicherungsrecht für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung besteht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.