Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.III.1.1. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Übergangsgeld

(1) Als Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI versicherungspflichtige Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die Übergangsgeld beziehen, gilt nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 1 Satz 1 SGB V 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.

(2) Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die neben dem Übergangsgeld eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, sind die beitragspflichtigen Einnahmen um den Zahlbetrag der Rente zu kürzen (§ 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Damit wird erreicht, dass nicht für beide Leistungen (Übergangsgeld und Rente) beitragsrechtlich die jeweilige Bemessungsgrundlage in unverminderter Höhe anzusetzen ist, zumal es aufgrund von Anrechnungsvorschriften auch im Leistungsrecht in diesen Fällen nicht zu einem ungeschmälerten Doppelbezug beider Leistungen kommt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.