Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.IV.4.6. RS 2002/02, Rentenversicherungsträger als Beitragszahler

Ist ein Träger der Rentenversicherung Leistungsträger und damit grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet, gelten nach § 176 Absatz 3 SGB VI die Beiträge als gezahlt. Mit dieser Fiktion der Beitragszahlung wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass kein Leistungsträger Beiträge zu dem Versicherungszweig zahlen soll, dem er angehört.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.