Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsame Verlautbarung zu Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern [RS 2010/05]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.2.2. RS 2010/05, Abrechnende Stellen

Für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnungen durch eine Stelle nach § 28p Absatz 6 SGB IV durchgeführt werden und die die Prüfung bei dieser Stelle durchführen lassen, richtet sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer dieser Stelle. Abweichend hiervon orientiert sich die Prüfzuständigkeit bei ad-hoc-Prüfungen (vgl. Ziff. 1.1.2.) an der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Das Gleiche gilt, wenn die Abrechnungsstelle keine eigene Betriebsnummer hat oder in Einzelfällen die Notwendigkeit besteht, Ermittlungen beim Arbeitgeber vorzunehmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.