Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Ziff. I.1. RS 2016/09, Einordnung der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Die Regelung des § 44 Absatz 1 und 2b SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine sog. Einweisungsvorschrift dar, aus der entnommen werden kann, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuchs Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind; Versicherungs- oder Leistungsansprüche können daraus aber konstitutiv nicht abgeleitet werden. Solche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Versicherungszweiges, in dem die Ansprüche geltend gemacht werden. Demgemäß gilt für das Verfahren zur Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn nach vorausgehend für gegeben gehaltener Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daran ändert die Doppelfunktion dieser Beiträge nichts: Zwar sind die Beiträge zum einen eine Leistung aus der Versicherung des Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Absatz 1 Nummer 10 in Verb. mit § 44 SGB XI; § 4 Absatz 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung — Bedingungsteil —); sie sind zum anderen allerdings auch ein Beitrag zu einem anderen Versicherungssystem (vgl. §§ 166 Absatz 2, § 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI und §§ 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10 SGB III), nämlich dem der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In solchen Fällen bestimmen sich die Versicherungs- und Beitragspflicht, die Beitragsberechnung und -zahlung nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.