Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Ziff. VI.2.2. RS 2016/09, Erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht in Bestandsfällen
(1) In bestimmten Bestandsfällen besteht erst mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. 1. 2017 Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.
(2)
Hierbei handelt es sich um die Bestandsfälle, in denen für Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen erst am 1. 1. 2017 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI eintritt, weil am 31. 12. 2016
-ein Pflegebedürftiger der sog. Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F. mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde, der zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a SGB XI),
-ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens 10 bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
-lediglich in einer Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, in einer daneben ausgeübten Pflege unter 14 Stunden jedoch nicht,
-trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt mindestens 10 Stunden bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
-der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, nur erreicht wird, weil ab 1. 1. 2017 auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (vgl. Ziff. II.1.1.6.1.2.) zu berücksichtigen sind.
-eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
(3)
Zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in diesen Bestandsfällen gelten für die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die folgenden Festlegungen:
a)In laufenden Pflegefällen, in denen ein am 31. 12. 2016 Pflegebedürftiger mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der sog. Pflegestufe 0 zugeordnet wurde und zum 1. 1. 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird, ist zu ermitteln, ob für Pflegepersonen Rentenversicherungspflicht besteht. Dabei ist ausreichend, wenn der Pflegebedürftige über die neue Rechtslage informiert und um Angaben zu möglichen Pflegepersonen gebeten wird.
b)Laufende Pflegefälle, in denen in der Vergangenheit die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson aufgrund des geringen Pflegeumfangs konkret abgelehnt wurde, sind wieder aufzugreifen, wenn die Möglichkeit besteht, die Fälle mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten (z. B. durch die Programmierung von Suchläufen) maschinell zu ermitteln. In diesen Fällen sind die Pflegebedürftigen bis zum 31. 3. 2017 über die neue Rechtslage zu informieren und zu bitten, die Pflegepersonen mitzuteilen, die aufgrund des geringen Pflegeumfangs bisher nicht rentenversicherungspflichtig sind. Pflegebedürftige, die nicht antworten, sind nicht zwingend zu erinnern. Dies gilt analog in den laufenden Pflegefällen, in denen für eine Pflegeperson vor dem 1. 1. 2017 aufgrund
der durch den Bezug einer Altersvollrente eingetretenen Rentenversicherungsfreiheit die Beitragszahlung eingestellt oder abgelehnt wurde und die Regelaltersgrenze erst nach dem 31. 12. 2016 erreicht wird.
c)In den o. a. Fällen, in denen die Pflegebedürftigen nicht antworten, und in den übrigen laufenden Pflegefällen ist bei der nächsten manuellen Bearbeitung des Pflegefalls des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit leistungsrechtlichen Ansprüchen in der Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI (z. B. Bearbeitungsfälle wegen Wiederholungsbegutachtungen, Höherstufungsanträgen oder Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 SGB XI; die alleinige maschinelle Leistungsabrechnung zählt nicht hierzu), zu überprüfen, ob eine Pflege durch Pflegepersonen ausgeübt wird, die bisher nicht rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu ist der Pflegebedürftige über die neue Rechtslage zu informieren und um Angaben zu möglichen Pflegepersonen zu bitten. Ergeben sich aus den Unterlagen konkrete Hinweise auf entsprechende Pflegepersonen, sind diese direkt anzuschreiben. Die Pflegepersonen, die nicht antworten, sind einmalig zu erinnern. Dies gilt nicht zwingend für den Pflegebedürftigen.
d)Darüber hinaus werden die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form z. B. im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren über die neue Rechtslage informieren.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.