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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG [RS 2019/09]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 9



§ 295 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden durch die gesetzliche Regelung ab dem 1. 1. 2021 verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Nutzung der Telematikinfrastruktur elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.


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