(1) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Eine Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist nicht vorzunehmen.
(2)
Hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt Folgendes:
-Besteht im steuerrechtlichen Sinne ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, gilt das im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeübte Dispositionsrecht auch für die Feststellung des Gesamteinkommens.
-Ist dagegen aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keine Aufteilung der Aufwendungen für die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen notwendig — aufgrund der Zusammenveranlagung der verheirateten Eltern nach § 26b EStG —, wird den Eltern für Zwecke der Sozialversicherung ein uneingeschränktes Dispositionsrecht zur Aufteilung der steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten eingeräumt. Hierzu haben die Ehegatten eine einvernehmliche Erklärung gegenüber der zuständigen Krankenkasse bzw. den zuständigen Krankenkassen abzugeben. Diese Entscheidung gilt bis zur nächsten Einkommensüberprüfung nach § 4 Fami-MGs. Sofern keine Disposition getroffen wird, ist von einer hälftigen Verteilung der Kinderbetreuungskosten auszugehen.
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