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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 5.4. VVBeiträge, Bindungswirkung der Berechnungen der Krankenkassen

(1) Die von der Krankenkasse vorgenommene Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Beitragspflicht wird von dem Unfallversicherungsträger im Verhältnis zur Krankenkasse als bindend anerkannt.

(2) Dies gilt nicht, wenn Beiträge infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht entrichtet worden sind.


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