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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3. RS 2015/03, Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen

Die Krankenkassen sind nach § 69 Absatz 4 SGB X befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Weitergehende Informationen, ob z. B. die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende besteht, sind durch den Arbeitnehmer zu erbringen (siehe Ziff. 4.4.).


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