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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 4.3.3.6. RS 2022/11, Versicherungsfreiheit

(1) Besteht nach besonderen Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit (z. B. in der Krankenversicherung von Arbeitnehmern, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen; § 6 Absatz 3a SGB V) oder liegt eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor (z. B. in der Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), sind zu den betreffenden Versicherungszweigen keine Beiträge zu zahlen (vgl. Ziff. 7.).

(2) Insbesondere bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen können die besonderen Vorschriften über die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu verschiedenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen der Haupt- und Nebenbeschäftigungen führen (§ 8 Absatz 2 SGB IV in Verb. mit § 7 Absatz 1 SGB V, § 6 Absatz 1b SGB VI und § 27 Absatz 2 SGB III). Soweit hiernach der Beschäftigte in der Nebenbeschäftigung in einzelnen Versicherungszweigen versicherungsfrei bleibt und in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit wird, sind demnach zu den betreffenden Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen (vgl. Ziff. 7.).

(3) Der für Beschäftigte zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (§ 172 Absatz 1 SGB VI), die als Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze oder ausschließlich wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), ist hingegen auch bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich dabei aus der Anwendung des halben Beitragssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.). Dies gilt bei Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze analog für den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung nach § 346 Absatz 3 SGB III.

(4) Für Beschäftigte, die aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI zur Versorgungseinrichtung zu zahlen ist (vgl. Ziff. 7.).


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