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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 4. VVEinzelauftrag, Fälle des Einzelauftrags

Mit Ausnahme der unter Ziff. 3. erfassten Fälle kann der Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen grundsätzlich nur nach den nachfolgenden Regelungen dieser Vereinbarung erfolgen.


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