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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 9. VVEinzelauftrag, Anwendung der VV Generalauftrag

Die Ziff. 4.1. (Zusammentreffen von Ansprüchen auf Verletzten- und Krankengeld), Ziff. 5.4. (Auszahlungsbetrag), Ziff. 6.1. (Anrechnung von fortgezahltem Arbeitsentgelt oder anderen Entgeltersatzleistungen), Ziff. 7.1. (Anspruchsübergang und Verletztengeldzahlung), Ziff. 9.1. (Verwaltungsakt und Widerspruch) und Ziff. 10.3. (Verjährung der Erstattung von Aufwendungen) VV Generalauftrag sind entsprechend anzuwenden.


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