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(1) Absatz 1 der Vorschrift erstreckt im Grundsatz die in § 44 SGB I für Ansprüche auf Geldleistungen getroffene Regelung auf Erstattungsansprüche für zu Unrecht entrichtete Beiträge. Eine Verzinsung dieser Beträge kommt denjenigen zugute, die die Beiträge getragen haben, das sind in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie sollen dadurch vor Nachteilen bewahrt werden, die aufgrund einer übermäßig langen Bearbeitungszeit ihrer Anträge eintreten können. Eine Verzinsung überzahlter Beiträge kommt nicht in Betracht, wenn diese im Rahmen der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur "Kranken-, [Pflege,] Renten- und Arbeitslosenversicherung [aus einer Beschäftigung]" [BeiVerGs] vom Arbeitgeber verrechnet werden.
(2) Durch § 27 Absatz 2 SGB IV wird die Verjährungsfrist . . . auf 4 Jahre verlängert und damit der nach § 45 Absatz 1 SGB I geltenden Verjährungsfrist für Sozialleistungen sowie der Verjährungsfrist des § 25 Absatz 1 SGB IV für Beitragsansprüche angepasst.
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