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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.IV.2. RS 1983/01, Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen

(1) Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind nach [§ 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV] alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Dabei sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.

(2) Als Beschäftigungszeiten sind im Übrigen nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen. . . Das Gleiche gilt für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder [Saison-Kurzarbeitergeld] sowie für Zeiten [der Arbeitsunterbrechung bis zu 1 Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV)].

(3) Beitragsfreie Zeiten im Sinne des [§ 224 Absatz 1 SGB V] bleiben bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen außer Betracht [(§ 23a Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB IV)]. Das bedeutet, dass der Zeitraum, für den die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen anzusetzen sind, um Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, [Elterngeld,] Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld zu vermindern sind.

(4) Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen Versicherungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden, dann sind die einzelnen Versicherungszweige bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu beurteilen. Tritt beispielsweise zu einer bestehenden Kranken-[, Pflege-] und Rentenversicherungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hinzu, so ist für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze vom Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht an bis einschließlich des Monats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Im Übrigen sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Hierbei sollte — um Differenzen durch Rundungen zu vermeiden — die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendertage multipliziert und sodann durch 360 dividiert werden.

Beispiel:

Beschäftigung vom 16. 1. bis laufend

Krankengeld vom 17. 8. bis 10. 9.

Weihnachtsgeld im November

Januar16 SV-Tage
Februar bis Juli (6 x 30 =)180 SV-Tage
August16 SV-Tage
September20 SV-Tage
Oktober und November (2 x 30 =)60 SV-Tage
292 SV-Tage

anteilige Jahres-BBG = Jahres-BBG x 292 : 360


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