1.alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
2.alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.
(2) Das im monatlichen Finanzausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen.
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