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Rundschreiben

2012 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) [RS 2012/01]
Sozialversicherungsrecht
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2012 - Rundschreiben Nr. 1



§ 19 SGB V Ziff. 4. RS 2012/01, Satzungs- und Wahltarifregelungen

(1) Leistungsentscheidungen der geschlossenen Krankenkasse gelten gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse nicht fort, wenn diese aufgrund von Satzungsregelungen getroffen wurden.

(2) Bis zum 31. 12. 2011 konnten Krankenkassen Satzungsleistungen

  • -zur Primärprävention nach § 20 SGB V,
  • -zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 2 SGB V,
  • -zur ambulanten Vorsorge nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V,
  • -zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 4 SGB V,
  • -zur Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 2 SGB V und
  • -zu Wahltarifen nach § 53 SGB V
  • -zu Modellvorhaben nach § 63 SGB V
  • -zu Bonusangeboten nach § 65a SGB V
vorsehen.

(3) Zudem gelten solche Leistungsentscheidungen nicht fort, die ggf. aufgrund von Satzungsregelungen im Kontext mit der Durchführung besonderer Versorgungsformen getroffen wurden (vgl. z. B. § 73b Absatz 3 Satz 4 SGB V).

(4) Ab dem 1. 1. 2012 besteht für Krankenkassen darüber hinaus die Möglichkeit das Angebot an Satzungsleistungen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 11 Absatz 6 SGB V zu erweitern.


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