(1)
Die Vorschriften über den versicherten Personenkreis sind gegenüber den bisherigen Rechtsgrundlagen . . . neu geordnet. Sie entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Änderungen haben sich insbesondere in folgenden Punkten ergeben:
-Der bisherige Unfallversicherungsschutz von Kindern in Kindergärten wird auf den Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (z. B. Kinderkrippen, -gärten, -horte) erweitert.
-Neben Helfern bei Unglücksfällen sind auch Blut- und Organspender sowie Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen, auch im Ausland versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.
-Versichert kraft Gesetzes sind nunmehr auch Deutsche, die bei amtlichen Vertretungen des Bundes oder der Länder (z. B. Botschaften, Konsulate) bzw. bei Mitarbeitern dieser amtlichen Vertretungen im Ausland beschäftigt sind.
-Die Versicherungspflicht für Künstler, Artisten und Schausteller sowie für im Veterinärwesen selbständig Tätige (z. B. Tierärzte) ist nicht in das SGB VII übernommen worden; sie können als Unternehmer kraft Satzung oder freiwillig Versicherungsschutz erlangen.
(2) Im übrigen wird auf die als Anlage 1 beigefügte Übersicht verwiesen.
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