Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Beitragsentlastungsgesetz; leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1996/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 13.2. RS 1996/03, Zusammentreffen von Krankengeld mit sonstigen Entgeltersatzleistungen

(1) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des § 49 Absatz 1 SGB V generell nicht aufgestockt werden. Als gesenkte Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne sind alle Entgeltersatzleistungen zu verstehen, die mit einem niedrigeren Zahlbetrag als das bisherige Entgelt zur Auszahlung gelangen. Damit ist die erst durch das UVEG geänderte Vorschrift des § 49 Absatz 1 SGB V weitestgehend ohne praktische Bedeutung. Dies bedeutet insbesondere, dass das für die Dauer einer Leistung zur Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers zu zahlende Übergangsgeld auch bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufgestockt werden kann.

(2) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.