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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 26 WG

(1) Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

(2)1 Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. 2 Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.


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