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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 82 WG

(1) Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 68 Absatz 2 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben lässt, ist auf die Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.

(2)1 Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 2 Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.

(3) Die Vorschriften des Artikel 81 Absatz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.


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