(1) Unfallversichert sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI.
(2) Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören vornehmlich Familienangehörige und Verwandte (auch wenn sie mit dem Gepflegten im gleichen Haushalt leben) sowie Nachbarn und Freunde.
(3) Der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit spielt keine Rolle. Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einer Pflegetätigkeit von weniger als 14 Wochenstunden. Selbst einmalige oder kurzfristige Pflegetätigkeiten lösen den Unfallversicherungsschutz aus (BSG, Urteil vom 7. 9. 2004 — B 2 U 46/03 R —).
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