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Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
(1) Anspruch auf das staatliche Erziehungsgeld nach den Regelungen des BErzGG (§§ 1 bis 14 BErzGG) können nur Eltern von bis zum 31. 12. 2006 geborenen Kindern haben. Für die ab 1. 1. 2007 geborenen Kinder haben Eltern Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG. Nach der Übergangsvorschrift des § 27 BEEG gelten die §§ 1 bis 14 BErzGG zum Erziehungsgeld für vor dem 1. 1. 2007 geborene Kinder bis Ende 2008 weiter.
(2) Aufgrund der Neuregelung in § 23c Absatz 1 Satz 1 SGB IV zum 1. 1. 2008 findet die Regelung zur Berechnung der sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitgeberseitige Leistungen, die in der Zeit ab 1. 1. 2008 neben dem Bezug von Erziehungsgeld (nach dem BErzGG; der Bezug von Kindererziehungsgeld bzw. Familiengeld in einzelnen Bundesländern ist in diesem Zusammenhang nicht zu beachten) oder von Elterngeld gewährt werden, Anwendung. Das Mutterschaftsgeld (vgl. Ziff. 3.3.1.) wird auf das Erziehungsgeld bzw. das Elterngeld angerechnet. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungsgeld/Elterngeld findet § 23c SGB IV für Zeiten ab 1. 1. 2008 keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen beitragspflichtig. Ggf. ist dann eine Anmeldung zum 1. 1. 2008 erforderlich (vgl. Ziff. 5.).
Beispiel 14:
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Bruttoarbeitsentgelt
3 000 EUR monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
2 100 EUR monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
600 EUR monatlich
Elterngeld (nach Ablauf der Schutzfrist)
1 800 EUR monatlich
Elterngeld
60 EUR kalendertäglich
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 800 EUR)
300 EUR monatlich
SV-Freibetrag (2 100 EUR - 1 800 EUR) : 30
10 EUR kalendertäglich
Lösung:
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 300 EUR überschritten; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 300 EUR : 30 = 10 EUR).
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