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Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Ziff. II.2. RS 2007/09, Beitragsrechtliche Behandlung der in § 3 Nummer 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen
(1) Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. 10. 2007 (BGBl. I S. 2332) ist mit § 3 Nummer 26a EStG eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis § 54 AO) erzielt werden. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit — ganz oder teilweise — eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 oder 26 EStG gewährt wird.
(2) Wie sich aus § 3 Nummer 26a EStG ergibt, kann diese Ehrenamtspauschale nicht neben einer Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale von 2 100 EUR jährlich) genutzt werden. Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, bleibt für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 26a EStG kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Chorleiter im Kirchenchor einerseits und Platzwart bei einem Sportverein andererseits).
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