Expertenforum - geringf. B. _ BV/Elternzeit

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  • 01
    geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiteirn, die seit dem 06.12.2024 im Beschäftigungsverbot ist.

    Bis einschl. 21.09.2025 wird sie vorr. in Mutterschutz sein.


    Es erfolgt eine Leistungsorientierte Auszahlung im Juli und im November die Jahressonderzahlung.


    Im Juli erfolgt eine leistungsorientierte Auszahlung und im November die Jahresonderzahlung, die auf Basis vom Tarifvertrag für das komplette Jahr angesetzt wird.


    Welcher Zeitraum für die Überwachung der Grenze in der geringf. B. ist zu beachten?


    556,00 € x 9 Monate

    Alle ausgezahlten Beträge (inkl. Jahressonderzahlgun im November) darf die Grenze in Höhe von 5.004,00 € nicht überschreiten oder ist eine andere Anzahl von Monaten für die Bewertung heranzuziehen?


    Mit freundlichen Grüßen


    Persobuero SC


     

  • 02
    RE: geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Hallo PersobueroSC,
     
    um zu Ihrer Schilderung eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um folgende ergänzende Angaben:
     
    1.)   Bitte teilen sie uns den mutmaßlichen Tag der Entbindung mit.
    2.)   Für welchen Zeitraum ist ggf. die Inanspruchnahme der Elternzeit geplant?
    3.)   Hat die betroffene Mitarbeiterin eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, aus der sich ggf. ein Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld über die Krankenkasse ableiten lässt?
     
    Vielen Dank im Voraus  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Ergänzend beistehende Informationen:


    zu Punkt 1:

    Der vorr. ET ist der 27.07.2025


    zu Punkt 2:

    Die EZ ist für ein Jahr im Anschluss der Mutterschutzfrist geplant.

    Eventuell entscheidet sich aber auch die Mitarbeiterin, ihre Tätigkeit während der Elternzeit eher aufzunehmen.


    zu Punkt 3:

    Die Mitarbeiterin hat eine Hauptbeschäftigung und übt die Tätigkeit bei uns als Nebentätigkeit aus. Für die Berechnung vom Mutterschaftsgeld erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Arbeitszeit.


    Vorab besten Dank.


    PersobueroSC

  • 04
    RE: geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Hallo PersobueroSC,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für die zusätzlichen Informationen.
     
    Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis ein Zeitraum von zehn Monaten (Monate Januar bis Juni und September bis Dezember) für die Überwachung der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025 anzusetzen, sofern die Schutzrist im Juni 2025 beginnt und die geringfügig entlohnte Beschäftigung im September 2025 wieder aufgenommen werden sollte.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass für die versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Teilmonaten der volle Monatswert von 556,00 € zu Grunde zu legen ist.
     
    Sofern im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist die Elternzeit über den 31.12.2025 hinaus in Anspruch genommen wird, wären dagegen sechs Monate (Januar bis Juni) zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Liebes Expertenteam,


    vielen dank für Ihre Hilfestellung.


    Sehen wir es in der Form richtig, dass wenn im Juli und November noch entsprechende Zahlungen sich ergeben und diese mit einer 54er Meldung erfolgen, alle SVpflichtigen geflossenen Geldbeträge im jeweiligen Kalenderjahr aufaddiert werden und durch die Anzahl der Monate geteilt werden, in denen laufendes Entgelt gezahlt wurde?


    Besteht die Möglichkeit z.B. für den November (Zahlung der Jahressonderzahlung) die Übungsleiterpauschale entsprechend anzusetzen, wenn die Tätigkeit die Betreuung der Klienten umfasst und noch nicht in Anspruch genommen wurde, so dass die Grenze der geringf. B. eingehalten werden kann?

  • 06
    RE: geringf. B. _ BV/Elternzeit

    Hallo PersobueroSC,
     
    wir bestätigen die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
     
    Bezüglich der Anwendung des Übungsleiterfreibetrags gilt folgendes:
     
    Der Übungsleiterfreibetrag hat große praktische Bedeutung. Die Bezeichnung „Übungsleiterfreibetrag“ kann irreführend sein, weil er für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich gilt.
    Er wird somit für Einnahmen aus Nebentätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder sowie für andere Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich gewährt.
     
    Die maßgebende Rechtsgrundlage für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) entstammt dem Steuerrecht.
     
    Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Frage zur Anwendung des Übungsleiterfreibetrags vordergründig mit der zuständigen Finanzbehörde zu klären.
     
    Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) i. V. m. § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gehören die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
    Der steuerliche Freibetrag ist somit für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht.
     
    In den Fällen, in denen die Steuerbehörde den Freibetrag für anwendbar erklärt, folgt die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der steuerlichen.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen die Minijob-Zentrale bezüglich einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung Ihres Sachverhalts zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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