Expertenforum - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Unterschreitung aufgrund unbezahltem Urlaub

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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Unterschreitung aufgrund unbezahltem Urlaub

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wie ist zum Jahresende zu verfahren wenn ein freiwillig krankenversicherter Mitarbeiter die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines unbezahlten Urlaubs, der einen Zeitmonat überschreitet, unterschreitet? Nach meinem Kenntnisstand endet die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer. Die freiwillige Krankenversicherung besteht aber dennoch weiter fort. Oder ist der Mitarbeiter zum Jahreswechsel auf den Beitragsgruppenschlüssel "1111" umzuschlüsseln?


    Vielen Dank vorab und schöne Feiertage!

     

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze - Unterschreitung aufgrund unbezahltem Urlaub

    Guten Tag,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
     
    Diese Aussage betrifft grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage unter anderem für die Krankenversicherungspflicht. Der wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig Versicherte unterliegt insoweit nicht der Krankenversicherungspflicht. Der Status als freiwillig Versicherter bleibt daher von der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV unberührt.
     
    Da es sich bei dem unbezahlten Urlaub nicht um eine beitragsfreie Zeit handelt, ist im Ergebnis der volle Beitrag zu zahlen. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden muss. Der Beitragszuschuss auf Grundlage des § 257 SGB V ist in der Höhe zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht anfallen würde. Wenn also hier kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt auch der Beitragszuschuss.
     
    Für den ersten Zeitmonat ist somit weiterhin der bisherige Beitrag zu entrichten. Da der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in dieser Zeit der Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Allerdings ist in dem Monat des Beginns der Monatsfrist der Beitragszuschuss nicht anteilig zu zahlen, sondern auf der Basis des Teilarbeitsentgelts neu zu ermitteln.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung überschreitet der unbezahlte Urlaub einen Monat.
     
    Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt längstens für einen Monat als fortbestehend. Die Krankenversicherungsfreiheit endet in diesem Fall also mit Ablauf eines Monats ohne Entgeltzahlung. Damit verbunden ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Abgabe einer Abmeldung (Beitragsgruppe 9111, Abgabegrund "34") zum Ablauf der Monatsfrist. Nach (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung ist – bei unverändertem Arbeitsverhältnis –  zum ersten Arbeitstag eine Anmeldung mit dem Abgabegrund "13" (Beitragsgruppe 9111) zu erstellen. Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt in der Zwischenzeit erhalten.
     
    Da jede Krankenkasse in ihrer Satzung Regelungen zur freiwilligen Krankenversicherung festlegen kann, empfehlen wir die Einbindung der zuständigen Krankenkasse. Von dort erhalten Sie, bzw. der Mitarbeiter, auch verbindliche Aussagen zur Höhe des Beitrags.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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