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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Meldungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter von uns ist seit dem 05.04.2023 arbeitsunfähig. Er ist privat versichert (Beitragsgruppenschlüssel 0110). Zum 16.05.2023 wurde die Unterbrechungsmeldung (05.04.2023+42 Tage) gemeldet. Er wird auch noch länger krankgeschrieben sein. Müssen bei bei einem privat versicherten Arbeitnehmer der über die 1,5 Jahre kommt die Meldungen mit Grund 30 (Aussteuerung mit Arbeitslosengeld) oder Meldung mit Grund 34 (Aussteuerung ohne Arbeitslosengeld) erfolgen? Ich denke nicht, da er ja auch kein Krankengeld bezieht.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Meldungen

    Guten Tag,
     
    die DEÜV-Meldungen bei privat Krankenversicherten sind abhängig davon, ob der Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung (EFZ) Krankentagegeld von einer PKV erhält.
    Wird Krankentagegeld bezogen ist eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 zum Ende der EFZ abzugeben.
     
    Bezieht der Arbeitnehmer jedoch kein Krankentagegeld besteht die Versicherungspflicht für einen Monat nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fort und es erfolgt keine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Grund 30, in Ihrem konkreten Fall zum 15.06.2023.
     
    Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine generelle 78-Wochen-Frist bei der Leistung „Krankentagegeld“. Insoweit ist bei durchgängigem Krankentagegeldbezug keine Abmeldung „Aussteuerung“ zu erstellen. Wir bitten um Verständnis, dass wir über die Tarife und Verträge der privaten Krankenversicherungsunternehmen keine Auskünfte geben können. Wir empfehlen ihnen, Ihren Arbeitnehmer zu kontaktieren und die Vertragsmodalitäten zu erfragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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