Expertenforum - Neueinstellung eines wegen Selbstständigkeit pivat krankenversichten Mitarbeiters

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  • 01
    Neueinstellung eines wegen Selbstständigkeit pivat krankenversichten Mitarbeiters

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei uns soll ab Februar 2025 ein Mitarbeiter neu eingestellt werden, der aktuell aufgrund einer Selbstständigkeit privat krankenversichert ist.


    Der Mitarbeiter soll zunächst für 12 Monate mit 50% (19,5 Stunden/Woche, Jahresbrutto 32.716 EUR) und anschließend für weitere 12 Monate mit 100% (39 Stunden/Woche, Jahresbrutto 65.432 EUR) arbeiten. Die Selbstständigkeit soll weitergeführt werden.


    Ich habe schon versucht, mich in das Thema einzulesen und herausgefunden, dass geprüft werden muss, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und was dafür Prüfungskriterien sein können. Weiterhin habe ich von einer Clearingstelle der DRV gelesen, die jedoch nur noch prüft, ob eine Erwerbstätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist.


    Mir ist daher aktuell nicht ganz klar, woher ich nun die Information bekomme, wie der Mitarbeiter in der KV zu schlüsseln ist. Stößt der Mitarbeiter die Prüfung, ob er haupt- oder nebenberuflich selbstständig ist, selbst an oder der Arbeitgeber? Und wo?

    Gibt es am Ende ein Schreiben der KV/DRV (?) aus dem für mich erkennbar ist, ob er krankenversicherungsfrei oder pflichtversichert in der gesetzlichen KV ist bzw. zumindest, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird?

    Muss diese Prüfung erneut angestoßen werden, wenn der Mitarbeiter auf 100% erhöht oder kann man mit einer Vollzeitstelle generell nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig sein?


    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Info geben könnten, was nun meinerseits konkret veranlasst werden muss. Vielen Dank!


    Freundliche Grüße

    Frau S.

     

  • 02
    RE: Neueinstellung eines wegen Selbstständigkeit pivat krankenversichten Mitarbeiters

    Hallo Frau S.,
     
    wie Sie bereits festgestellt haben, ist in Ihrem Sachverhalt vordergründig zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit „sollte“ von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.
     
    Da in Ihrem Fall der Mitarbeiter privat krankenversichert ist, kann die „zuständige“ Krankenkasse entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig (Beitragsgruppenschlüssel „1111“), sofern die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V keine Anwendung finden.
     
    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren. 
     
    Steht dagegen nach der Prüfung durch die Krankenkasse die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In einem solchen Fall lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“. Der Krankenversicherungsschutz würde weiterhin im Rahmen der privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden.
     
    Eine erneute Prüfung ist dann wieder vorzunehmen, sobald erkennbar ist, dass sich die Rahmenbedingungen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ändern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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