Sozialversicherungsbeiträge und Rechengrößen 2025

Zum Jahreswechsel gelten neue Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung steigen um 0,2 Prozent. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen werden 2025 ebenfalls erhöht.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025 angehoben

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung steigen im Jahr 2025 erheblich. Mit der am 22.11.2024 verabschiedeten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 gemäß der Einkommensentwicklung im maßgeblichen Jahr 2023 turnusgemäß angepasst.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit wird von derzeit 69.300 Euro (2024) im kommenden Jahr auf 73.800 Euro (allgemeine JAEG) angehoben.

Für Beschäftigte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei waren, gilt ein Wert von aktuell 62.100 Euro und 2025 von 66.150 Euro (besondere JAEG).

JAE-Übergrenzer: worauf Arbeitgeber zum Jahreswechsel achten

Arbeitgeber müssen jedes Jahr das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) ihrer Beschäftigten prüfen, um festzustellen, ob sie krankenversicherungspflichtig oder -frei sind. Dazu vergleichen sie die Entgelte mit der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) fürs Folgejahr. In dieser Podcast-Folge erklären die Fachleute für SV-Recht Heike Bohn und Buchhaltung Margit Strunz sowie der AOK-Experte Klaus Herrmann, was Arbeitgeber bei der JAE-Prüfung zu beachten haben.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt derzeit bei 62.100 Euro jährlich und steigt 2025 auf 66.150 Euro.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2025 erstmals eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit ist dem Vorschlag des Schätzerkreises gefolgt und hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 2,5 Prozent angehoben (Bundesanzeiger vom 7. November 2024).

Weitere Beitragssätze zur Sozialversicherung:

  • In der Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz weiterhin 14,6 Prozent. Unverändert bleibt auch der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
  • Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze der verschiedenen Krankenkassen für 2025 sind erhöht worden.
  • In der Pflegeversicherung werden 2025 die Beitragssätze um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Basisbeitragssatz für Beschäftigte mit einem Kind liegt damit bei 3,6 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent (bei Beschäftigungsort in Sachsen 1,3 Prozent).
  • Die Beitragssätze in der Rentenversicherung (18,6 Prozent) und zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) bleiben 2025 unverändert.
  • Die Künstlersozialabgabe liegt auch 2025 bei 5,0 Prozent.
  • Die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2025 liegt beim gesetzlich festgelegten Wert von 0,15 Prozent.

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Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 mit einer Verordnung die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Das gilt bis Ende Dezember 2025. Danach gilt wieder die gesetzliche Dauer von zwölf Monaten.

Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 20.12.2024

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