Sozialversicherung: Kurz notiert im Mai

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Zuwanderung mit der Chancenkarte * Update der Westbalkanregel * Kennzeichen für Saisonkräfte * Video zum Online-Seminar „Praktika richtig abrechnen“

Zuwanderung mit der Chancenkarte

Arbeitgeber haben ab 1. Juni eine neue Möglichkeit, ausgebildete Fachkräfte für sich zu gewinnen. Die sogenannte Chancenkarte erleichtert es Menschen aus Drittstaaten, zur Arbeitsuche nach Deutschland zu kommen. Für Chancenkarten-Inhabende ist eine zweiwöchige Probearbeit in einem Betrieb in Deutschland erlaubt. Die Karte bietet Arbeitgebern damit Zeit zu prüfen, ob die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind und auch, ob die Chemie zwischen ihnen und der Fachkraft stimmt. Die Fachkraft wiederum hat die Möglichkeit, ohne komplizierte Regularien und auch ohne Arbeitsvertrag aus einem Drittstaat einzureisen, um sich in Deutschland einen Arbeitsplatz zu suchen.

Mit der Chancenkarte können Unternehmen somit schneller und einfacher qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten einstellen. Auch ein Genehmigungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit, wie es bei anderen Aufenthaltstiteln nötig ist, gibt es bei der Chancenkarte nicht. Das soll den bürokratischen Aufwand so niedrig wie möglich halten. Zudem ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich. Eine solche Tätigkeit dient der Sicherung des Lebensunterhaltes während der Arbeitsuche und kann auch außerhalb der beruflichen Qualifikation liegen.

Kann die ausländische Fachkraft eine abgeschlossene und in Deutschland gleichwertige fachliche Qualifikation nachweisen, erhält sie die Chancenkarte auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen. Fachkräfte, die die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nicht nachweisen können, haben Voraussetzungen für die Chancenkarte zu erfüllen:

  1. Ausländischer Hochschulabschluss oder ein im Ausbildungsstaat anerkannter, mindestens zweijähriger Berufsabschluss (von einer deutschen Außenhandelskammer erteilte Berufsabschlüsse sind auch akzeptiert)
  2. Einfache Deutsch- (Niveau A1) oder Englischkenntnisse (Niveau B2)
  3. Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts (zum Beispiel mit einer erlaubten Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche, Hauptzweck des Aufenthalts muss aber die Arbeitsplatzsuche sein)
  4. Wenn die Punkte 1 bis 3 erfüllt sind, müssen Bewerbende auf die Chancenkarte mindestens sechs Punkte in einem Punktesystem erreichen.
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Informationen zum Punktesystem für die Chancenkarte finden Arbeitgeber im Online-Training „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0“.

Update der Westbalkanregel

Arbeitgeber können im Rahmen der Westbalkanregel leichter Menschen aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, der Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien als Arbeitskräfte gewinnen. Angehörige dieser Staaten dürfen ein Visum zur Arbeitsaufnahme unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation beantragen.

Voraussetzungen für die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit sind grundsätzlich:

  • Konkretes Arbeitsangebot beziehungsweise Arbeitsvertrag
  • Beschäftigungsbedingungen entsprechen denen vergleichbar Beschäftigter in Deutschland
  • Kein Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung
  • Verdienst muss zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen

Das Kontingent durch die Bundesagentur für Arbeit ist begrenzt und wird ab Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Personen pro Kalenderjahr angehoben.

Wer zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Westbalkanregel beantragt und 45 Jahre oder älter ist, muss einen Arbeitsvertrag mit garantiertem Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen können.

Für 2024 liegt das Mindestjahresgehalt bei 49.830 Euro brutto beziehungsweise 4.152,50 Euro brutto pro Monat. Ausnahmen sind möglich, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der ausländischen Person besteht.

Weitere Informationen sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt.

Kennzeichen für Saisonkräfte

Besteht eine auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung, um einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken, meldet der Arbeitgeber Saisonkräfte bei einer wählbaren Krankenkasse an und setzt bei der Anmeldung das Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer („J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“). Das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten zu setzen. Es ist also nicht für geringfügig Beschäftigte zu erfassen, für die eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich ist.

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Weitere Informationen zur Beschäftigung von Saisonkräften gibt es im Fachportal für Arbeitgeber.

Video zum Online-Seminar „Praktika richtig abrechnen“

In den Online-Seminaren zum Thema „Praktika richtig abrechnen“ Anfang Mai wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten von Praktikantinnen und Praktikanten gezeigt und die wichtigsten Aspekte zur sozialversicherungs- und melderechtlichen Beurteilung beleuchtet. Sie haben das Seminar verpasst? Hier können Sie sich das Video des Online-Seminars anschauen.

Stand

Erstellt am: 16.05.2024

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