Arbeitssicherheit: Darum geht es
Ziele des Arbeitssicherheitsgesetzes sind mehr Sicherheit und Schutz vor Unfällen am Arbeitsplatz. Die Betreuung eines Betriebes durch Betriebsärztliche Dienste und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll die Einhaltung von Richtlinien und Maßnahmen gewährleisten. Es geht um Themen wie Ergonomie, Lärmschutz, ausreichende Beleuchtung und Belüftung, Klima und Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch Arbeitszeit- und Pausenregelungen und vieles mehr.
Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigte gefahrlos und belastungsfrei arbeiten können. Meist gibt es konkrete Grenzwerte oder Empfehlungen. Die für Unternehmen verpflichtende Gefährdungsbeurteilung erfasst all diese Faktoren, geht jedoch weit darüber hinaus und macht zum Beispiel auch psychische Belastungen wie Arbeiten unter Zeitdruck oder fehlende soziale Unterstützung zum Gegenstand der Prävention in der Arbeitswelt. Genau in diesen Schnittstellen gibt es seit einigen Jahren gute Kooperationen von Unfall- und Krankenversicherung im Bereich Betriebliche Gesundheitsförderung/Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Die DGUV-Vorschrift 2
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vereinheitlicht und konkretisiert in ihrer DGUV-Vorschrift 2 die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, sich von Betriebsärztlichen Diensten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Sie sollen dabei unterstützen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorschrift legt unter anderem fest:
- welche Maßnahmen Unternehmen zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben,
- wann und in welchem Umfang Arbeitgeber Betriebsärztliche Dienste und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen,
- welche Qualifikationen vorliegen müssen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Nach Angaben des Verbands Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) fördert die Vorschrift die Eigenverantwortung des Unternehmens über das Arbeitsschutzgesetz hinaus. Zudem stärkt sie die Präventionsarbeit insgesamt und schafft Transparenz, welche Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz notwendig sind. Zielgruppen sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztlichen Dienste. Die Vorschrift richtet sich an alle Unternehmensgrößen.
Konkret sieht die DGUV-Vorschrift 2 eine Grundbetreuung vor. Sie umfasst eine gemeinsame Betreuungszeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsärztlichen Dienstes, heißt es beim VDSI weiter. Der Arbeitgeber vereinbart mit ihnen schriftlich die Aufgabenzuordnung und die damit festgelegten Einsatzzeiten.
Die Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Ihre Geschichte reicht bis 1975 zurück, doch wurde sie wiederholt an die aktuellen Gegebenheiten der Arbeitswelt angepasst. Bestes Beispiel ist die Bildschirmarbeitsverordnung, deren Bedeutung stetig zunahm. 2016 wurde sie in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Die ergonomische Gestaltung nicht nur von Bildschirm-Arbeitsplätzen ist Grundlage für ein gesundheitsgerechtes Arbeiten.
Der Betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Garanten des Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Sie sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Laut DGUV hat die beratende Tätigkeit des Betriebsärztlichen Dienstes zahlreiche Vorteile für Unternehmen. Sie können beispielsweise kostenträchtige Nachbesserungen vermeiden, wenn er bereits bei der Planung neuer Arbeitsanlagen oder -verfahren eingebunden wird.
Zudem kann nur er den individuellen Gesundheitszustand der Beschäftigten beurteilen und in Zusammenhang mit den betrieblichen Arbeitsbedingungen stellen. Da der Betriebsärztliche Dienst der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, kann er auch innerbetrieblicher Ansprechpartner von Mitarbeitenden sein.