Sozialversicherung: Kurz notiert im Oktober
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Oktober * Rechtskreistrennung entfällt für Meldung ab 2025 * Sozialversicherungsbeiträge bei Feiertagszuschlägen * Geplante Neuerungen durch SGB-III-Modernisierungsgesetz * Trends & Tipps 2025 – Neues in der Sozialversicherung
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Oktober
Auch im laufenden Monat Oktober ist der drittletzte Bankarbeitstag der Tag, an dem die Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Aufgrund des Reformationstags am 31. Oktober, der nicht in allen Bundesländern als Feiertag gilt, sind die Fälligkeitstermine im Oktober unterschiedlich.
Für Bundesländer, wie etwa Niedersachsen, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der Fälligkeitstermin 28. Oktober 2024. Für alle anderen Bundesländer ist es der 29. Oktober 2024. Der Beitragsnachweis muss jeweils zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, dementsprechend am 24. beziehungsweise 25. Oktober 2024.
Der Beitragsnachweis des Arbeitgebers muss am genannten Tag um 0:00 Uhr vorliegen. Am besten wird dieser daher bereits am Vortag bis 24 Uhr der AOK übermittelt.
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Ab 2025: Rechtskreistrennung bei Meldungen entfällt
Ab 2025 fallen die Rechtskreise Ost und West bei DEÜV-Meldungen weg. Nachdem die Renten in Ost und West im Juli 2024 einheitlich angepasst wurden und sowohl Beitragsbemessungsgrenze als auch Bezugsgröße 2025 erstmals bundesweit einheitlich gelten, ist der Wegfall der Rechtskreise ein nächster Schritt bei der Angleichung des Rentenrechts.
Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2025 ist bei DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr auszuwählen. Bei Meldungen, die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2024 betreffen, ist der jeweils gültige Rechtskreis Ost oder West anzugeben. Das gilt daher auch für die Jahresmeldungen 2024, die bis zum 17. Februar 2025 abzugeben sind. Eine gesonderte Ab- oder Anmeldung zum Jahreswechsel aufgrund des Wegfalls der Rechtskreise ist nicht nötig. Im SV-Meldeportal und in zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen werden die Änderungen mit den Updates zum Jahreswechsel umgesetzt.
Bei den Beitragsnachweisen hingegen bleiben die Rechtskreise vorerst bis mindestens Ende 2025 bestehen. Als Grund dafür nennt die Deutsche Rentenversicherung Verpflichtungen bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie Finanzstatistiken. Bei den Datensätzen für Beitragsnachweise ist also weiterhin der Rechtskreis Ost oder West auszuwählen.
Sozialversicherungsbeiträge bei Feiertagszuschlägen
Der Großteil der Beschäftigten in Deutschland hat an Feiertagen wie dem Reformationstag (31. Oktober) oder Allerheiligen (1. November) frei. In vielen Branchen geht der Betrieb jedoch auch dann weiter. Wie verhält es sich mit etwaigen Zuschlägen an Feiertagen?
Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die meisten Tarif- und Arbeitsverträge enthalten jedoch Angaben zu solchen Zuschlägen. Arbeitgeber können sie auch auf freiwilliger Basis gewähren oder in einer Betriebsvereinbarung regeln.
Um die Arbeitsleistung an Feiertagen zu begünstigen, gewährt der Staat für Feiertagszuschläge teilweise Steuerfreiheit. Die Voraussetzungen dafür:
- Über die tatsächlich geleistete Arbeit am Feiertag wird ein Nachweis geführt.
- Der steuerfreie Grundlohn für die regelmäßige Arbeitszeit beträgt maximal 50 Euro pro Stunde.
- Der Feiertagszuschlag ist nicht höher als 125 Prozent des Grundlohns. Bei Arbeit an Heiligabend, dem 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bleiben sogar 150 Prozent steuerfrei.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten abweichende Regeln: Beitragsfrei ist der Zuschlag nur dann, wenn der regelmäßige Grundlohn nicht mehr als 25 Euro beträgt. Der Wert, der diesen Freibetrag übersteigt, wird beitragspflichtig.
SV-Beiträge aus Feiertagszuschlägen berechnen
Pauls Stundenlohn beträgt 30 €, der Feiertagszuschlag liegt bei 125 %:
30 € x 125 % = 37,50 € pro Stunde
Der Feiertagszuschlag beträgt 37,50 € pro Stunde.
Beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur bis zu 25 € Stundenlohn:
25 € x 125 % = 31,25 €
31,25 € pro Stunde bleiben beitragsfrei.
Für den darüber hinaus gehenden Betrag bezahlen Paul und sein Arbeitgeber SV-Beiträge:
37,50 € - 31,25 € = 6,25 €
Aus 6,25 € des Feiertagszuschlags werden also Beiträge berechnet, der Rest bleibt beitragsfrei.
Geplante Neuerungen durch SGB-III-Modernisierungsgesetz
Mehr Automatisierung und Digitalisierung bei Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung: Diese Ziele verfolgt das neue SGB-III-Modernisierungsgesetz, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet.
Ein Baustein des Gesetzes ist die Vereinfachung des Versicherungs- und Leistungsrechts. Dazu gehört eine einfachere Ermittlung des Arbeitslosengelds, wodurch aufwändige Nachberechnungen seltener werden sollen. Gründende sollen künftig länger Zeit haben, sich für die Teilnahme an der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden.
Das Gesetz legt außerdem einen Schwerpunkt auf junge Menschen in der Phase des Übergangs von Schule in den Beruf. So sollen die Jugendberufsagenturen die Zusammenarbeit der Stellen koordinieren, die Jugendliche in dieser Übergangsphase betreuen. Ist es bei einem Praktikum zur Berufsorientierung nötig, dass der oder die Jugendliche auswärts untergebracht wird, ist dafür künftig eine erhöhte Förderung von 60 Euro täglich (maximal 420 Euro monatlich) verfügbar. Zudem wird der Eingliederungszuschuss für Unternehmen ausgeweitet, die Menschen mit Behinderung nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
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Ausländische Berufsqualifikationen sollen durch das Gesetz schneller und leichter anerkannt werden, sodass mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen. Vereinfacht werden außerdem die Abläufe der Arbeitsvermittlung in den Arbeitsagenturen. So sind Beratungs- und Vermittlungsgespräche zukünftig auch per Videotelefonie möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Zudem soll die in der Praxis häufig schwierig umzusetzende Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter und Bürgergeldbeziehenden durch einen sogenannten Kooperationsplan ersetzt werden, der das Eingliederungsziel und die groben Schritte zur Eingliederung enthalten soll.
Das Bundeskabinett hat dem Gesetzesentwurf im August zugestimmt. Derzeit können die Länder zu dem Gesetz Stellung nehmen.
Gut informiert mit „Trends & Tipps 2025“
Zum Jahreswechsel 2025 gibt es wieder gesetzliche Neuerungen, die sich auf die Sozialversicherung und die Entgeltabrechnung auswirken. Im digitalen Themenspezial „Trends & Tipps 2025“ der AOK finden Sie ab 13. November 2024 alle wichtigen Informationen im Fachportal für Arbeitgeber. Übersichtlich aufbereitete Beiträge, kompakte Erklärvideos, die beliebten Online-Seminare und ein E-Paper, das alle Neuerungen zusammenfasst, bereiten Sie bestens auf die anstehenden Änderungen vor.
Dieses Jahr stehen die Neuerungen beim eAU-Verfahren im Fokus: Durch neue Rückmeldegründe erhalten Arbeitgeber konkrete Informationen der Krankenkasse zum Status einer eAU. Das geschieht etwa, wenn Unstimmigkeiten zwischen ärztlicher Praxis und Krankenkasse geklärt werden.
Außerdem gibt die AOK einen Ausblick auf das digitale Verfahren zum Nachweis von Kindern bei der Pflegeversicherung ab Juli 2025. Weitere Themen sind die Folgen der Mindestlohnanpassung auf Mini- und Midijobs und wichtige Neuerungen im digitalen Meldeverfahren, wie etwa der Wegfall der Rechtskreiskennzeichen für Ost und West. Darüber hinaus erhalten Sie Tipps zur Fachkräftegewinnung per Chancenkarte. Wie immer enthält das Themenspezial auch die neuen SV-Rechengrößen und Beitragssätze für 2025.
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Stand
Erstellt am: 15.10.2024
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