Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Beschäftigte. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist in der Regel ein Aufenthaltstitel für die Ausbildung oder die Beschäftigung notwendig.
Broschüre: Fachkräfte aus dem Ausland
In der Broschüre stellen wir die wichtigsten gesetzlichen Regelungen bei der Einstellung und Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland und deren praktische Bedeutung vor.
Passende Beiträge im Expertenforum
Sie haben Fragen zu den Themen Entsendungen und Saisonkräfte? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.
Das könnte Sie auch interessieren
Passende Informationen zu den Themen Ausbilden, Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren, Entsendungen und Saisonkräfte, Beschäftigte einstellen, Krankenkassenwahlrecht, Künstlersozialabgabe, Minijobs, Sozialversicherungspflicht und -freiheit, Studenten und Praktikanten
Wählbare Krankenkassen
Beschäftigte können eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – etwa die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts. An diese Wahl sind sie in der Regel ein Jahr lang gebunden.
Mehr erfahrenAusübung des Krankenkassenwahlrechts
Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.
Mehr erfahrenWorkation und grenzüberschreitende Telearbeit
Wenn Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland heraus für ihr Unternehmen in Deutschland tätig werden möchten, ist eine Entsendebescheinigung notwendig. Sonst folgt zwangsläufig die Konsequenz, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für sie nicht mehr gilt. Für Grenzgänger gibt es eigene Regeln.
Mehr erfahrenKontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637