Der Gleichheitsgrundsatz
Die Gleichheit vor dem Gesetz ist in Deutschland im Grundgesetz verankert. So darf niemand unter anderem aufgrund der Abstammung, der Sprache, der Heimat oder der Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden. Das gilt auch für die Arbeitswelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält präzisierende Regeln hierzu.
Daraus folgt, dass für ausländische Beschäftigte in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für inländische. So beginnt die Sozialversicherungspflicht zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Aufnahme ihrer Beschäftigung gegen Lohn oder Gehalt. Auch die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und deren Pflegekasse beginnt an diesem Tag.
Neben den genannten bestimmt eine Vielzahl an weiteren Gesetzen und Verordnungen das Arbeitsverhältnis mit ausländischen Beschäftigten, zum Beispiel die Beschäftigungsverordnung. Dazu zählen auch zwischenstaatliche Vereinbarungen wie Sozialversicherungsabkommen.
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Staatsangehörige aus der EU, dem Nicht-EU-Ausland und Geflüchtete
Arbeitgeber in vielen Branchen haben ein großes Interesse daran, dem Fachkräftemangel durch Fachkräfte aus dem Ausland zu begegnen. Für die Aufnahme der Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender gelten je nach Ausgangslage unterschiedliche Regeln:
- Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen – und der Schweiz gilt grundsätzlich Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, es gibt bei der Beschäftigung keine Unterschiede zu inländischen Personen.
- Für ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten gilt grundsätzlich das Aufenthaltsgesetz, das die Zuwanderung reguliert. Es sieht vor, dass sie eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis benötigen, um in Deutschland arbeiten zu können.
- Geflüchtete können in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus beschäftigt werden. Sind sie anerkannt, dürfen sie jede Beschäftigung aufnehmen. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder mit Duldung benötigen dagegen von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für die konkrete Beschäftigung.