Wenn Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation im Sinne eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung verfügen, können sie in allen Berufen arbeiten.
Bewerbende aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen vor der Einreise nach Deutschland in aller Regel ein Visum. Das Visum zur Arbeitsaufnahme ist üblicherweise befristet und vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Dazu muss bereits ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen. Im Arbeitsvertrag kann vermerkt werden, dass er erst wirksam wird, wenn ein gültiges Visum erteilt wurde.
In Deutschland muss die Fachkraft dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird zusammen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland von der Ausländerbehörde erteilt.
Seit 1. März 2024 können ausländische Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung nach Deutschland einreisen, ohne ihren Abschluss in Deutschland anerkennen lassen zu müssen. Voraussetzungen hierfür sind:
- staatlich anerkannter Abschluss im Herkunftsland (mindestens zweijährige Ausbildung)
- mindestens zweijährige nachgewiesene Berufserfahrung
- Mindestgehalt von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 43.470 Euro)
- Arbeitsvertrag
- Sprachkenntnisse (über die Qualität entscheidet der Arbeitgeber)
Wenn das Mindestgehalt nicht erreicht wird oder ausreichende Berufserfahrung fehlt, ist eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft möglich, die ein Arbeitgeber mit der ausländischen Arbeitskraft vor ihrer Einreise nach Deutschland abschließt. In dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Anerkennungsverfahren (zur Berufsanerkennung) so schnell wie möglich durchzuführen und der ausländischen Arbeitskraft eine qualifizierte Stelle anzubieten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass notwendige Qualifizierungen erworben werden. Die ausländische Fachkraft darf für ein Jahr (Verlängerung bis auf drei Jahre möglich) nach Deutschland einreisen und im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten. Deutschkenntnisse sind in diesem Fall mindestens auf A2-Niveau notwendig. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Anerkennungspartnerschaft zustimmen. Unternehmen müssen hierfür geeignet sein. Nachweisen können sie ihre Eignung beispielsweise dadurch, dass sie in den letzten drei Jahren in der Lehrlingsrolle ihrer Kammer erfasst waren.
Einreise mit der Chancenkarte
Seit 1. Juni 2024 gibt es mit der Chancenkarte die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu erhalten. Sie ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Mit ihr ist während des Aufenthalts in Deutschland eine Probearbeit oder Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden möglich. Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt.