Unterbrechungsmeldungen
Schlüsselzahlen zu Unterbrechungsmeldungen
Meldegrund | Schlüssel |
Unterbrechung wegen des Bezugs von beziehungsweise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen | 51 |
Unterbrechung wegen Elternzeit | 52 |
Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdiensts | 53 |
Arbeitsunterbrechungen melden
Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs, wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder wegen eines Arbeitskampfs von länger als einem Monat ist zum Ablauf des Monats (Zeit-, nicht Kalendermonat) der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu erstatten, und zwar
- bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe „34“ und
- bei einem Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst, endet die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmeldung erforderlich.
Unterbrechungsmeldung bei Arbeitsunfähigkeit
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Versicherungspflichtige auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt dann weiter Mitglied, solange zum Beispiel Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies gilt für Zeiten, in denen die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten bleibt, zum Beispiel wenn:
- Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (wie Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie Versorgungskrankengeld oder Mutterschaftsgeld) besteht
- Elternzeit und Elterngeld in Anspruch genommen wird
- Die Person im Rahmen der Pflegezeit vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt wird
- Die oder der Beschäftigte am freiwilligen Wehrdienst teilnimmt
- Das Beschäftigungsverhältnis bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bis zu seiner Beendigung fortbesteht
- Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende bezogen werden.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall nicht bestehen. Dieses unterschiedliche Recht macht die Abgabe von Unterbrechungsmeldungen erforderlich, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten.
Beispiel: Unterbrechungsmeldung
Die Gärtnerin Silke Rose war nach einem Bandscheibenvorfall längere Zeit krankgeschrieben. Nach erfolgreicher Behandlung nimmt sie die Arbeit wieder auf.
- Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit am 4.10.2024
- Krankengeld 5.10. bis 2.12.2024
- Arbeitsaufnahme 3.12.2024
Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, weil die Unterbrechung ohne Entgeltfortzahlung einen vollen Kalendermonat (hier: November) umfasst.
Es ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „51“ notwendig Zu melden ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1. bis zum 4.10.2024 (sechsstellige Angabe).
Mit der Unterbrechungsmeldung wird das Arbeitsentgelt vom Beginn des Jahres beziehungsweise bei späterem Einsetzen der Versicherungspflicht von dem Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung an bis zu dem Tag gemeldet, der als letzter vor der Unterbrechung mit Beiträgen belegt ist.
Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander (zum Beispiel unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld), sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen.
Beispiel: Unterbrechungsmeldung, Ab- und Anmeldung – Krankengeld und unbezahlter Urlaub
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung | 1.11.2005 |
Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit | 4.4.2024 |
Krankengeld | 5.4. bis 2.5.2024 |
Unbezahlter Urlaub | 3.5. bis 13.6.2024 |
Arbeitsaufnahme | 14.6.2024 |
Eine Unterbrechungsmeldung zum 4.4.2024 ist nicht zu erstatten, weil Krankengeld nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt worden ist.
Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs bleibt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis für längstens einen Monat erhalten. Auf die Monatsfrist ist die Zeit des vorausgegangenen Krankengeldbezugs nicht anzurechnen, sodass die Monatsfrist am 2.6.2024 endet.
Zu diesem Tag ist eine Abmeldung zu erstatten (Arbeitsentgelt vom 1.1. bis 4.4.2024, Abgabegrund „34“). Mit der Arbeitsaufnahme am 14.6.2024 ist die oder der Beschäftigte erneut mit Abgabegrund „13“ anzumelden.
Arbeitsentgelte und die entsprechenden Versicherungszeiten, die mit Unterbrechungsmeldungen bereits gemeldet wurden, dürfen in eine Jahresmeldung nicht erneut aufgenommen werden.
Beginn-Datum für die nächste Unterbrechungsmeldung, Jahres- oder Abmeldung ist der Tag der Wiederaufnahme der Entgeltzahlung. Unterbrechungsmeldungen werden mit den Abgabegründen „51“ bis „53“ abgegeben. Bei Wiederaufnahme der Arbeit und der Entgeltzahlung erfolgt keine neue Anmeldung. Arbeitgeber melden für geringfügig entlohnt Beschäftigte eine Unterbrechungsmeldung an die Minijob-Zentrale.
Aussteuerung nach Ablauf von Krankengeld und Wiederanmeldung
Beschäftigte, deren sozialversicherungspflichtiges (nicht arbeitsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) endet, sind mit Ablauf der Monatsfrist abzumelden, die sich an das Ende des Krankengeldbezugs anschließt (Abgabegrund „34“).
Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung nach einem Entgeltersatzleistungsbezug nicht wiederaufgenommen wird.
Diese Regelung greift auch für Personen, die Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung beziehen. Es ist der Zeitraum der Monatsfrist zu melden, weil für diesen Sozialversicherungstage anzusetzen sind.
Im Fall der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer Aussteuerung melden Arbeitgeber Beschäftigte mit Abgabegrund „13“ wieder an. Eine Anmeldung bei demselben Arbeitgeber hat nach einer Aussteuerung nur dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung tatsächlich wiederaufgenommen wurde.
Pflegezeit melden
Die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eingeführte Pflegezeit eröffnet für Beschäftigte die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige für längstens sechs Monate zu pflegen. Zu diesem Zweck können sich Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen.
Die Art der Freistellung hat auch Auswirkungen auf das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.
Elternzeit melden
Seit dem 1. Januar 2024 melden Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit von Beschäftigten den Sozialversicherungsträgern im elektronischen Meldeverfahren. Betroffen von der Regelung sind nur Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Der Beginn der Elternzeit ist nach Ende der Schutzfrist zu melden.
Die Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch die Elternzeit unterbrochen ist. Sie besteht aber auch für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte zur Prüfung und Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme. Bei diesem Personenkreis meldet der Arbeitgeber daher auch Zeiten einer Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat. Generell ausgenommen von der Meldepflicht sind privat krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte.
Die Abgabegründe für die Meldungen bei Elternzeit sind „17“ (Beginn-Meldung) und „37“ (Ende-Meldung). Das Ordnungskriterium ist dabei die Versicherungsnummer (VSNR) des oder der Beschäftigten. Weitere Inhalte der Meldung sind die Daten zum Namen und zur Anschrift des oder der Beschäftigten (mit den Datenbausteinen Name und Anschrift) sowie das Aktenzeichen aus der der Elternzeit zugrunde liegenden Beschäftigungsmeldung.
Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung (Meldegrund 30) eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
Weitere Kinder innerhalb der Elternzeit
Wenn innerhalb einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, besteht keine zusätzliche Meldepflicht durch den Arbeitgeber. Sind mehrere Kinder vorhanden, ist bei Beginn des Mutterschutzes des neuen Kindes die Elternzeit mit dem Tag vorher zu beenden. Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten sind aber nicht separat zu melden.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Wird eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, ist die Elternzeit zu beenden. Bei Aufnahme einer temporären geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit entstehen keine zusätzlichen Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.
Wird während der Elternzeit eine temporäre mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht. Deshalb hat der Arbeitgeber eine Ende-Meldung abzugeben.
Beispiel: Jahresmeldung – Elternzeit und Teilzeit
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung | 10.7.2002 |
Entbindung | 24.3.2024 |
Mutterschaftsgeld | 11.2. bis 19.5.2024 |
Unterbrechungsmeldung erstattet zum | 10.2.2024 |
Elternzeit und zeitweise Elterngeld | 20.5.2024 bis 23.3.2027 |
Teilzeitarbeit (Monatsentgelt über Minijobgrenze) | 5.11.2024 bis 23.3.2027 |
Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung | 24.3.2027 |
Beitragsgruppen | 1111 |
Jahresmeldung | 5.11. bis 31.12.2024 |
Ende der Meldefrist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – spätestens bis zum 17.2.2025 (15.2.25 ist ein Samstag).
Unbezahlter Urlaub bei freiwillig Versicherten
In den Fällen, in denen sich bei freiwillig Versicherten an eine Elternzeit zum Beispiel ein unbezahlter Urlaub anschließt und der Arbeitgeber die Beiträge im Firmenzahlverfahren gezahlt hat, ist zum Ende der Elternzeit ein Beitragsgruppenwechsel zu melden.
Krankenkassenwechsel während Elternzeit
Bei einem Krankenkassenwechsel gibt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung ab. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist allerdings nicht erforderlich.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 17.02.2025
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