Jahresmeldungen und UV-Jahresmeldungen
Jahresmeldung zur SV
Der Arbeitgeber muss nach Ablauf eines Kalenderjahres für seine Beschäftigten den Zeitraum der Anstellung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts melden. Die Meldung erfolgt mit der ersten im neuen Jahr folgenden Lohnabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar. Der Arbeitgeber muss die Jahresmeldung nur vornehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis über das Jahresende hinaus unverändert fortbesteht.
Beispiel: Jahresmeldung
Andreas Müller ist seit Jahren bei der Firma Schwarz beschäftigt. Er hat das gesamte Jahr 2024 ohne größere Unterbrechungen gearbeitet. Sein Arbeitsentgelt für das gesamte Jahr 2024 betrug 40.850 €.
Es erfolgt eine Jahresmeldung zum 31.12.2024 mit dem Meldegrund „50“ und dem beitragspflichtigen Entgelt (sechsstellige Angabe).
Ist zum Jahresende eine Abmeldung notwendig, beispielsweise wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ende der Versicherungspflicht, entfällt die Jahresmeldung. Die notwendigen Daten werden mit der Abmeldung übermittelt. Wurde bereits in dem Kalenderjahr eine Unterbrechungsmeldung oder wurden wegen versicherungsrechtlicher Änderungen eine Abmeldung und Neuanmeldung erstattet, darf nur das noch nicht gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt in die Jahresmeldung aufgenommen werden.
Jahresmeldung zur Unfallversicherung
Der Arbeitgeber muss für die gesetzliche Unfallversicherung (UV) nur eine Jahresmeldung erstellen. Die hat den Abgabegrund „92“ und beinhaltet als Meldezeitraum immer den 1. Januar bis 31. Dezember.
Die UV-Jahresmeldung besteht aus dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV).
Die Meldung beinhaltet insbesondere:
- Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum)
- Die Mitgliedsnummer des Unternehmens
- Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
- Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
- Die Zuordnung des Arbeitsentgelts zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle
Wird der Unfallversicherungsbeitrag nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten berechnet, ist als UV-Grund der Wert A09 und in der Landwirtschaft A08 anzugeben.
Die UV-Jahresmeldung ist für Beschäftigte zu erstellen, die mindestens einen Tag im abgelaufenen Kalenderjahr unfallversicherungspflichtig beschäftigt waren. Für die Personengruppenschlüssel „108“, „111“ und „143“ sind keine UV-Jahresmeldungen zu erstellen.
Für Personen, die ausschließlich als Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung anzusehen sind, wie zum Beispiel beurlaubte Beamte (Personengruppenschlüssel „190“), müssen – zusätzlich zur UV-Jahresmeldung – Entgeltmeldungen getätigt werden.
Abgabetermin ist der 16. Februar des Folgejahres.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 17.02.2025
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