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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.2. RS 2017/11
Ziff. 5.3.2. RS 2017/11, Dauer des Anspruchs bei Erkrankung mehrerer Kinder
(1) Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V entsprechend. In der Summe können jedoch höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder wird der jeweilige Anspruchstag, an dem mehrere Kinder gleichzeitig erkrankt sind, nur auf die Höchstanspruchsdauer eines Kindes angerechnet.
(2) Sofern eine Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V mit einer Erkrankung eines 2. Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V zeitlich zusammentrifft, ist gemäß der Ausführungen in Abschnitt 9.16 vorzugehen.
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