Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SGB IX Ziff. 2.3. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 2.3. RS 2001/02, Besonderheiten bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Absatz 1 Satz 4 stellt eine Verfahrensbeschleunigung bei der Bundesagentur für Arbeit sicher; geht ein Antrag auf Leistungen (zur Teilhabe am Arbeitsleben) bei der Arbeitsagentur ein, muss nicht mehr geprüft werden, ob ohne die entsprechenden Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637