Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 41 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Leistungsdauer
Hier gelten die Ausführungen zu § 40 Absatz 3 SGB V (§ 40 SGB V Ziff. 8) entsprechend.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637