Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 MgVG
§ 36 MgVG, Übergangsvorschrift
Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. 1. 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. 1. 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 36 angefügt durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637