Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.3. RS 2017/11
Ziff. 8.3. RS 2017/11, Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 4 SGB V
(1) Das Krankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V wird in entsprechender Anwendung des § 47 SGB V ebenso für Kalendertage gezahlt.
(2) Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 47 Absatz 1 Satz 7 SGB V).
(3) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" [RS 2022/06].
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637