Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.4. RS 1993/01
Ziff. 2.4. RS 1993/01, Bildung der Blockfrist, wenn mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit verursachen
(1) Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit, so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen.
Beispiel 7 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
![](https://srv4.sgb.digital/bild/datei?sid=830&fn=rs1993-01_beispiel07.jpg)
(2) Wenn bereits wegen einer dieser Krankheiten eine Blockfrist läuft, so ist sie nur für diese Krankheit gültig.
Beispiel 8 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
![](https://srv4.sgb.digital/bild/datei?sid=830&fn=rs1993-01_beispiel08.jpg)
(3) Wenn wegen beider Krankheiten schon Blockfristen laufen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.
Beispiel 9 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
![](https://srv4.sgb.digital/bild/datei?sid=830&fn=rs1993-01_beispiel09.jpg)
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637