Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 40a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Anspruchsberechtigung und Anspruchsvoraussetzung
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, sofern die Notwendigkeit der Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung besteht. Im Übrigen bleiben Leistungsansprüche der pflegedürftigen Person nach dem SGB XI unberührt. Der Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen umfasst nur solche, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI aufgenommen wurden.
Der Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen bedingt eine vorherige Antragstellung und Bewilligung durch die Pflegekasse.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637