Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.1. RS 2022/09
Ziff. 6.1.1. RS 2022/09, Allgemeines
Das zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegte Verfahren zur Ermittlung, Erfassung und Weiterleitung der Meldedaten für Arbeitnehmer durch die Einzugsstellen gilt grundsätzlich auch bei Verwendung eines Haushaltsschecks.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637