Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 155 UmwG
§ 155 UmwG, Wirkungen der Ausgliederung
1 Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. 2 Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637