Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45d EStG
§ 45d EStG, Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) 1 Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 InvStG zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c AO neben den in § 93c Absatz 1 AO genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
- 1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
- a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer aufgrund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG erstattet wurde,
- b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
- 2. die Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).
(2) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2 Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) 1 Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 VVG hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c AO dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 3 Neben den in § 93c Absatz 1 AO genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
- 2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
- 3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637