Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 UmwG
§ 58 UmwG, Sachgründungsbericht
(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Absatz 4 GmbHG) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.
(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637