Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1572 BGB
§ 1572 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1. der Scheidung,
- 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
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0800 0265637