Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BVSzGs
§ 4 BVSzGs, Weitere beitragspflichtige Einnahmen
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Absatz 1 zuzurechnen sind auch
- 1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
- 2. Rentenabfindungen,
- 3. der Aufstockungsbetrag nach dem AltTZG sowie der entsprechende Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637